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Ombudsstelle

Ihre Beschwerdestelle bei Barrieren auf Webseiten und in Apps von Behörden

eine Person füllt einen Antrag der Ombudsstelle auf Papier mit einem Kugelschreiber aus

Sie sind der Auffassung, die Webseite oder mobile Anwendung einer öffentlichen Stelle aus Sachsen-Anhalt ist nicht barrierefrei? Sie haben sich deswegen bereits an die öffentliche Stelle gewandt? Sie haben keine Antwort erhalten oder keine Antwort, die Sie zufrieden stellt? Dann können Sie sich an die Ombudsstelle wenden. Eine Beschwerde ist kostenfrei. Dieser Artikel erklärt, was Sie mit einer Beschwerde an die Ombudsstelle erreichen können.

Bei Barrieren auf Webseiten und in mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Sachsen-Anhalt kann sich jeder Mensch an die Ombudsstelle wenden. Mobile Anwendungen werden auch Apps genannt. Die Ombudsstelle versucht, eine Einigung mit der öffentlichen Stelle herbeizuführen. Ziel ist es, gemeinsam vorhandene Barrieren abzubauen. Der Artikel soll folgende Fragen beantworten:

  • Wann können Sie sich an die Ombudsstelle wenden?
  • Wer kann sich an die Ombudsstelle wenden?
  • Wie können Sie sich an die Ombudsstelle wenden?
  • Wie geht es nach Ihrer Beschwerde weiter?
  • Wann endet das Verfahren?

Wann können Sie sich an die Ombudsstelle wenden?

Bevor Sie sich bei der Ombudsstelle beschweren, schildern Sie Ihr Anliegen bitte zunächst der betreffenden öffentlichen Stelle. Dazu dient das Kontaktformular in der Erklärung zur Barrierefreiheit. Die Erklärung finden Sie auf der jeweiligen Seite des Anbieters der Webseite oder in der mobilen Anwendung.

In 3 Fällen müssen Sie sich nicht zuvor an die betreffende öffentliche Stelle wenden und können sich direkt bei der Ombudsstelle beschweren:

  1. Wenn keine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht wurde.
  2. Wenn innerhalb der Erklärung zur Barrierefreiheit kein Kontaktformular vorhanden oder verlinkt ist.
  3. Wenn das Kontaktformular innerhalb der Erklärung zur Barrierefreiheit für Sie nicht bedienbar ist.

Warum ist es wichtig, ob ein Kontaktformular in der Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden ist?

Alle öffentlichen Stellen müssen auf ihren Webseiten und mobilen Anwendungen eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Sie ist ein wichtiges Mittel um sicherzustellen, dass Webseiten und mobile Anwendungen barrierefrei sind. Wir stellen Ihnen eine Erstellungshilfe für die Erklärung zur Barrierefreiheit bereit. Innerhalb dieser Erklärung ist in Sachsen-Anhalt ein Kontaktformular vorzuhalten oder zu verlinken. Über das Kontaktformular können Sie die vorgefundene Barriere schildern und um Abhilfe bitten. Wenn Sie innerhalb eines Monats keine oder keine zufriedenstellende Antwort erhalten haben, können Sie sich an die Ombudsstelle wenden.

Wegen der besonderen Bedeutung der Erklärung für die Sicherstellung der Barrierefreiheit ist sie für die Beschwerde bei der Ombudsstelle entscheidend. Konkret ist es wichtig, ob das Kontaktformular in der Erklärung vorhanden oder verlinkt ist. Wir empfehlen auch andere Kontaktmöglichkeiten zu nutzen, um die öffentliche Stelle auf die Barriere hinzuweisen. Dies kann dazu beitragen, eine schnelle Lösung zu finden. Für eine Beschwerde bei der Ombudsstelle kommt es darauf aber nicht an.

Wer kann sich an die Ombudsstelle wenden?

An die Ombudsstelle kann sich jeder Mensch wenden, der geschäftsfähig ist.

Sie können sich auch dann an die Ombudsstelle wenden, wenn Sie auf eine Barriere aufmerksam machen wollen. Sie müssen nicht selbst durch die beschriebene Barriere an der Benutzung der Webseite oder mobilen Anwendung behindert werden.

Was bedeutet Geschäftsfähigkeit?

Geschäftsfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Mensch rechtlich wirksam handeln kann. Er kann also zum Beispiel einen Vertrag schließen. Erwachsene Menschen sind grundsätzlich geschäftsfähig. In wenigen Ausnahmefällen können erwachsene Menschen geschäftsunfähig sein.

Rechtsgrundlage: Paragraf 104 Bürgerliches Gesetzbuch (externer Link öffnet in neuem Fenster) 

Wie können Sie sich an die Ombudsstelle wenden?

Wir empfehlen Ihnen, die von uns angebotenen Formulare zu verwenden:

  1. Bitte verwenden Sie das Beschwerdeformular 1 in folgendem Fall: Sie haben Ihr Anliegen der betreffenden öffentliche Stelle geschildert. Eine Antwort haben Sie aber innerhalb eines Monats nicht erhalten.
  2. Bitte verwenden sie das Beschwerdeformular 2 in folgendem Fall: Sie haben von der öffentlichen Stelle eine Antwort erhalten. Mit der Antwort sind Sie aber nicht zufrieden.
  3. Bitte verwenden Sie das Beschwerdeformular 3, in einem der 3 folgenden Fälle:
    • Es gibt keine Erklärung zur Barrierefreiheit, oder 
    • innerhalb der Erklärung zur Barrierefreiheit ist kein Kontaktformular vorhanden oder verlinkt, oder 
    • das Kontaktformular ist für Sie nicht bedienbar.

Sie können uns auch eine E-Mail schreiben. Beachten Sie dabei, dass eine ungesicherte E-Mail von anderen mitgelesen werden kann.

Eine weitere Möglichkeit ist, einen Antrag per Brief zu stellen. Bei einer Antragstellung per Brief ist der Datenschutz gewahrt.

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Allerdings können wir Ihnen per Telefon bei einer Antragstellung helfen.

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zur Antragstellung

Sie können uns auf verschiedene Weise Fragen stellen. Alle Möglichkeiten mit uns zu sprechen oder uns zu schreiben, stehen auf der Seite Über uns. Dort informieren wir Sie auch darüber, wie Sie mit uns in Deutscher Gebärdensprache oder mittels Schriftmittlung sprechen können.

Wie geht es nach Ihrer Beschwerde weiter?

Zunächst prüft die Ombudsstelle Ihre Beschwerde. Danach leitet die Ombudsstelle Ihre Beschwerde an die öffentliche Stelle weiter und gibt ihr die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Das weitere Verfahren hängt von der Antwort der öffentlichen Stelle ab. Wenn die Ombudsstelle es für sinnvoll erachtet, kann sie zu einem gemeinsamen Gespräch zwischen Ihnen und der öffentlichen Stelle einladen.

Die Ombudsstelle kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen Vorschlag zur Einigung machen. Ebenso kann sie jederzeit die Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik des Landes Sachsen-Anhalt beteiligen. Die Überwachungsstelle verfügt über besonderes Fachwissen, wie Webseiten und Apps barrierefrei gestaltet werden können.

Wann endet das Verfahren?

Das Verfahren endet, wenn Sie sich mit der öffentlichen Stelle einigen.

Kommt es zu keiner Einigung, prüft die Ombudsstelle, ob ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit vorliegt. Das Ergebnis gibt die Ombudsstelle Ihnen und der öffentlichen Stelle bekannt. Damit endet das Verfahren. Die Ombudsstelle kann als Ergebnis auch einen Verstoß feststellen. Dann zeigt sie der öffentlichen Stelle einen Weg auf, wie die Barriere abgebaut werden kann. Die Ombudsstelle fordert die öffentliche Stelle auf, die Barriere zu beseitigen.

Typische Fragen

Kostet es etwas, wenn ich mich an die Ombudsstelle wenden will?

Nein, das Verfahren der Ombudsstelle ist für alle Beteiligten kostenfrei.

Ja, kommunale Behindertenbeauftragte sind ebenfalls antragsberechtigt.

Nein. Sie können sich auch dann beschweren, wenn es Ihnen darum geht, allgemein auf eine Barriere aufmerksam zu machen. Sie selbst müssen nicht in der Benutzung der Webseite oder mobilen Anwendung behindert werden.

Eine Vertretung ist nicht notwendig und auch nicht vorgesehen. Wenn Sie sich selbst nicht beschweren wollen, können Sie jemand anderen damit beauftragen. Dies kann zum Beispiel ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin sein. Die von Ihnen beauftragte Person muss nicht selbst von der Barriere betroffen sein.

Eine anonyme Beschwerde ist nicht möglich. Eine anonyme Beschwerde liegt vor, wenn Sie sich nicht zu erkennen geben. Haben Sie Angst, dass Sie Nachteile erleiden, wenn Sie sich beschweren? Dann können Sie jemand anderen bitten, sich zu beschweren. Zum Beispiel sind Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen von Interessenvertretungen häufig vor Nachteilen besonders geschützt.

In diesem Fall ist eine Beschwerde nicht möglich. Die Ombudsstelle ist nur für Barrieren auf Webseiten und mobilen Anwendungen zuständig.

In diesem Fall ist die Ombudsstelle nicht zuständig. Grund dafür ist, dass die Webseite oder mobile Anwendung nicht von einer öffentlichen Stelle im Land Sachsen-Anhalt angeboten wird. Die Ombudsstelle ist nur zuständig bei Barrieren auf Webseiten und mobilen Anwendungen von öffentlichen Stellen im Land Sachsen-Anhalt.

An sich ist vorgesehen, dass Sie sich zunächst über das Kontaktformular in der Erklärung zur Barrierefreiheit an die öffentliche Stelle wenden. Da das Formular für Sie aber nicht bedienbar ist, können Sie sich direkt bei der Ombudsstelle beschweren. Es ist auch nicht notwendig, sich vorher über andere Wege an die öffentliche Stelle zu wenden. Um schnell zu einer Lösung zu kommen, kann sich eine vorherige Kontaktaufnahme bei der öffentlichen Stelle aber empfehlen.

Ja, das ist möglich. Normalerweise müssen Sie sich zunächst über das Kontaktformular in der Erklärung zur Barrierefreiheit an die öffentliche Stelle wenden. Wenn keine Erklärung veröffentlicht wurde, ist dort auch kein Kontaktformular verfügbar. Daher ist es hier nicht notwendig, sich vor einer Beschwerde an die öffentliche Stelle zu wenden.

Ihr Ansprechpartner

Foto von Klemens Kruse

Klemens Kruse
Telefon: 0 39 23 / 7 51 - 69
Nutzen Sie das Formular auf der Seite Kontakt Ombudsstelle, um eine Nachricht an Herrn Klemens Kruse zu übermitteln.